Auch wenn es vielen nicht bewusst ist: Bei jedem Arztbesuch besteht zwischen Arzt und Patient ein Behandlungsvertrag, bei jedem Gespräch mit dem Apotheker ein Versorgungsvertrag. Bestandteil dieser sogenannten unausgesprochenen Verträge ist die Schweigepflicht. Was gilt und was nicht? Das Apotheken Magazin gibt in der aktuellen Ausgabe Antworten.
Die Schweigepflicht umfasst:
– den Namen sowie anderweitige Daten des Patienten
– Inhalte der Patientenakte. Anhand von Art und Häufigkeit der Medikation kann der Apotheker zum Beispiel oft ersehen, welche Diagnose vorliegt.
– apothekeneigene Untersuchungsresultate, etwa Blutdruckmessungen
– Äußerungen, Meinungen, familiäre, berufliche und finanzielle Verhältnisse
– die Tatsache, dass jemand bei einem bestimmten Arzt in Behandlung ist. Wer das Rezept ausgestellt hat, erkennt der Apotheker anhand des Stempels auf dem auf dem Rezept.
– Informationen, die eine dritte Person betreffen (Drittgeheimnisse)
– Beobachtungen des Apothekers, die dieser unfreiwillig macht, zum Beispiel Streit
All diese Informationen dürfen Apotheker wie auch Ärzte nicht an Dritte weitertragen, auch nicht an Ehepartner der Person oder deren Kinder. Gleiches gilt für Kollegen. Deshalb müssen Patienten zum Beispiel bei einem Arztwechsel immer in die Weitergabe der Patientenakte einwilligen. Selbst bei Eltern von Minderjährigen gilt die Schweigepflicht, wenn der Betroffene bereits die nötige Einsichtsreife hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation hat. Davon geht man ab dem 16. Lebensjahr aus.
Die Schweigepflicht gilt nicht …
– wenn der Patient den Arzt oder Apotheker ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln von der Schweigepflicht entbunden hat. Das wäre etwa der Fall, wenn er eine Arztpraxis in Begleitung des Ehepartners aufsucht.
– wenn der Patient bewusstlos ist und nicht aktiv der Schweigepflichtsentbindung zustimmen kann, jedoch davon auszugehen ist, dass dieser einverstanden wäre. Man spricht hier von „mutmaßlicher Einwilligung“. Beispiel: Eine Patientin, die wegen eines Rezepts für blutdrucksenkende Medikamente in der Apotheke war, bricht dort zusammen. Der Apotheker darf den Notarzt über die Medikation informieren.
– gegenüber gesetzlich bestimmten Betreuern beziehungsweise Bevollmächtigten, die für medizinische Angelegenheiten vertretungsberechtigt sind.
– wenn der Arzt oder Apotheker Informationen außerhalb seiner Funktion als behandelnder Arzt oder Apotheker erhalten hat.
-wenn es sich um eine meldepflichtige Krankheit handelt.
Außerdem in diesem Heft: Endometriose: Wenn Frausein wehtut +++ Interview mit Dieter Nuhr: „Meine Bilder sind völlig humorlos“ +++ So kommen Sie mit Lungenbeschwerden gut durch den Win
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